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Statuten

Statuten des Turnvereins Triesenberg

Stand: Gründungsversammlung vom 3. August 2026. Genehmigt von der Versammlung an der Gründung des Vereins in Triesenberg.

Hinweis: Einzelne Artikel liegen noch nicht im vollen Wortlaut in digitaler Form vor. Diese sind unten gekennzeichnet und werden nachgetragen. Massgeblich ist immer die an der Mitgliederversammlung genehmigte Fassung.

Artikel 1 Name und Sitz

Noch nicht erfasst: Der genaue Wortlaut liegt noch nicht in digitaler Form vor. Aus dem Gründungsprotokoll: Der Verein trägt den Namen «Turnverein Triesenberg» und hat seinen Sitz in Triesenberg.

Artikel 2 Zweck

Noch nicht erfasst: Der Wortlaut wird nachgetragen, sobald er vorliegt.

Artikel 3 Mittel

Noch nicht erfasst: Der Wortlaut wird nachgetragen, sobald er vorliegt.

Artikel 4 Mitgliedschaft und Aufnahme

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Noch nicht erfasst: Der Anfang des Artikels (Mitgliederkategorien) liegt noch nicht vor.

Artikel 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschliessen.

Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen die Mitgliederversammlung angerufen werden.

Artikel 6 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Statuten und der Beschlüsse der Vereinsorgane.

Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder ab dem vollendeten 16. Altersjahr.

Artikel 7 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Artikel 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Sie ist insbesondere zuständig für:

  • Genehmigung des Protokolls
  • Genehmigung des Jahresberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Budgetbeschluss
  • Entlastung des Vorstands
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Statutenänderungen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Traktanden. Anträge sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Die ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Artikel 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Personen:

  • Präsident
  • Technischer Leiter
  • Kassier
  • Aktuar
  • Event

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Verein wird rechtsverbindlich durch Kollektivunterschrift zu zweien verpflichtet.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Der Vorstand kann im Rahmen des genehmigten Budgets selbständig Ausgaben tätigen.

Artikel 11 Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine externe Revisionsstelle. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Revisionsstelle prüft zusätzlich die ordnungsgemässe Buchführung und die Vermögenslage. Sie hat jederzeit Einsicht in sämtliche Bücher, Belege und Unterlagen und stellt Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung sowie auf Entlastung des Kassiers und des Vorstands.

Artikel 12 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 13 Statutenänderungen

Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 14 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten der Mitglieder verarbeitet.

Noch nicht erfasst: Der Wortlaut bricht in der vorliegenden Fassung ab. Der vollständige Artikel wird nachgetragen.

Weitere Artikel

Die Artikel nach Artikel 14 — insbesondere zur Auflösung des Vereins sowie zum Inkrafttreten der Statuten — liegen noch nicht in digitaler Form vor und werden nachgetragen.