Artikel 1 — Name und Sitz
Noch nicht erfasst: Der genaue Wortlaut liegt noch nicht in digitaler Form vor. Aus dem Gründungsprotokoll: Der Verein trägt den Namen «Turnverein Triesenberg» und hat seinen Sitz in Triesenberg.
Stand: Gründungsversammlung vom 3. August 2026. Genehmigt von der Versammlung an der Gründung des Vereins in Triesenberg.
Hinweis: Einzelne Artikel liegen noch nicht im vollen Wortlaut in digitaler Form vor. Diese sind unten gekennzeichnet und werden nachgetragen. Massgeblich ist immer die an der Mitgliederversammlung genehmigte Fassung.
Noch nicht erfasst: Der genaue Wortlaut liegt noch nicht in digitaler Form vor. Aus dem Gründungsprotokoll: Der Verein trägt den Namen «Turnverein Triesenberg» und hat seinen Sitz in Triesenberg.
Noch nicht erfasst: Der Wortlaut wird nachgetragen, sobald er vorliegt.
Noch nicht erfasst: Der Wortlaut wird nachgetragen, sobald er vorliegt.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Noch nicht erfasst: Der Anfang des Artikels (Mitgliederkategorien) liegt noch nicht vor.
Die Mitgliedschaft endet durch:
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschliessen.
Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Statuten und der Beschlüsse der Vereinsorgane.
Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder ab dem vollendeten 16. Altersjahr.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Organe des Vereins sind:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie ist insbesondere zuständig für:
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Traktanden. Anträge sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Die ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Verein wird rechtsverbindlich durch Kollektivunterschrift zu zweien verpflichtet.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Der Vorstand kann im Rahmen des genehmigten Budgets selbständig Ausgaben tätigen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine externe Revisionsstelle. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Revisionsstelle prüft zusätzlich die ordnungsgemässe Buchführung und die Vermögenslage. Sie hat jederzeit Einsicht in sämtliche Bücher, Belege und Unterlagen und stellt Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung sowie auf Entlastung des Kassiers und des Vorstands.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten der Mitglieder verarbeitet.
Noch nicht erfasst: Der Wortlaut bricht in der vorliegenden Fassung ab. Der vollständige Artikel wird nachgetragen.
Die Artikel nach Artikel 14 — insbesondere zur Auflösung des Vereins sowie zum Inkrafttreten der Statuten — liegen noch nicht in digitaler Form vor und werden nachgetragen.